Beglaubigte Übersetzung (Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung)

Bei Bedarf erhalten Sie unsere Übersetzung in beglaubigter Form, das heißt, als Ausdruck mit einer Bestätigung mit Unterschrift und Rundstempel, dass die von uns auf Grund des uns vorgelegten Originals angefertigte Übersetzung richtig und vollständig ist. Gerne können wir Ihnen auch mehrere Ausfertigungen unserer Übersetzung übergeben.



Auch wenn der gleichlautende Begriff es vermuten lässt, sind wir die allg. ermächtigte Übersetzer nicht befugt, beglaubigte Kopien anzufertigen. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihres Vertrauens.





Preise für Übersetzungen:


Das Honorar unserer Übersetzungen richtet sich nach § 11 JVEG Honorar für Übersetzungen


(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.


(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.


(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.